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Samstag, 9. September 2023

[ #landwirtschaft ] Datenbank zur Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU

Ohne Zulassung darf in der EU und damit auch in Österreich kein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion verwendet werden: Weder gentechnisch verändertes (GV) Saatgut für landwirtschaftliche Nutzpflanzen, noch die GV Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden. Seit 2004 ist in der EU ein überarbeitetes Rechtssystem in Kraft. Es gilt gleichermaßen in allen EU-Mitgliedstaaten.

Datenbank. Die Datenbank gibt einen Überblick über die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Risikobewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA. Zu jeder in der Datenbank erfassten Pflanze gibt es eine Zusammenfassung und eine Übersicht über die derzeit bekannten Risiken. Diese werden in Hinblick auf Lücken in der Bewertung durch die EFSA erläutert.

Die EU-Verordnungen 178/2002 und 1829/2003 sowie die Richtlinie 2001/18 messen dem Schutz von Umwelt und Verbrauchern eine große Bedeutung bei. Die Datenbank PlantGeneRisk soll dazu beitragen, dass diese gesetzlichen Vorgaben bei der Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen stärker berücksichtigt werden.

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Donnerstag, 13. Oktober 2022

[ #EU ] Digital Atlas on the History of Europe - Digitaler Atlas zur Geschichte Europas seit 1500

 

Der "Digitale Atlas zur Geschichte Europas seit 1500" ist ein Projekt des Forschungsbereichs "Raumbezogene Forschungen zur Geschichte Europas seit 1500", der seit 2007 am Institut für Europäische Geschichte in Mainz besteht. 

Der Atlas verbindet thematische Kartographie mit GIS-gestützten Karten zu einer visuellen und interaktiven Geschichte der europäischen Staatenwelt seit 1500.
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Donnerstag, 28. Juli 2022

[ #EU ] Liberalisierung in Europa: Die Rolle der Europäischen Kommission


Die Gelegenheit, nationale Monopole mit Hilfe der Kommission und des EuGH aufzuweichen wurde unterstützt von den nationalen Fachbürokratien oder Ministern, welche bei national präsenten Widerständen billig(end) auf die Kommissionskompetenzen verwiesen.

Privatisierung. Liberalisierung und Privatisierung sind keine spezifisch europäischen Prozesse, sondern Bestandteile einer weltweiten Bewegung, die sich als Gegenreform gegenüber den nach dem zweiten Weltkrieg erreichten Reformfortschritten in aller Welt interpretieren lässt. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat sich die EU jedoch von einem Mitläufer dieser Bewegung zu einer Triebfeder entwickelt, welche auch die durch Volksabstimmungen, Parlamentsbeschlüsse und Zugeständnissen in Verhandlungslösungen nicht von dem Liberalisierungspfad abbringen lässt und mit einer konservativen Dynamik den Widerstand zu unterlaufen sucht.
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Samstag, 21. Mai 2022

[ #EU ] Der Sozialdemokrat Karl Kautsky 1916: Die Vereinigten Staaten Mitteleuropas


[Free eBook] Innerhalb der europäischen Sozialdemokratie wurde das Konzept der "Vereinigten Staaten von Europa" schon vor dem Ersten Weltkrieg ausgiebig diskutiert. Karl Kautsky brach bereits 1911 die Debatte los, indem er für die "ständige Fortdauer des Friedens" die Gründung der "Vereinigten Staaten von Europa" forderte. 

Drei Jahre vor Beginn des Ersten Weltkrieges hatte Karl Kautsky geschrieben, für "eine ständige Fortdauer des Friedens, die das Gespenst des Krieges für immer bannte, gibt es heute nur einen Weg: die Vereinigung der Staaten der europäischen Zivilisation in einem Bunde mit gemeinsamer Handelspolitik, einem Bundesparlament, einer Bundesregierung und einem Bundesheer - die Herstellung der Vereinigten Staaten von Europa.

Rosa Luxemburg. Gegen diesen "Ultraimperalismus" wandte sich Rosa Luxemburg: "Und jedes Mal, wo bürgerliche Politiker die Idee des Europäertums, des Zusammenschlusses europäischer Staaten auf den Schild erhoben, da war es mit einer offenen oder stillschweigenden Spitze gegen die ‚gelbe Gefahr‘, gegen den ‚schwarzen Weltteil‘, gegen die ‚minderwertigen Rassen‘, kurz, es war stets eine imperialistische Mißgeburt. […] Und die Losung des europäischen Zusammenschlusses kann objektiv innerhalb der kapitalistischen Gesellschaft nur wirtschaftlich einen Zollkrieg mit Amerika und politisch einen kolonialpatriotischen Rassenkampf bedeuten".

Karl Kautsky hingegen. Gelänge dies, so wäre Ungeheures erreicht. Diese Vereinigten Staaten besäßen eine solche Übermacht, daß sie ohne jeglichen Krieg alle anderen Nationen, soweit sie sich ihnen nicht freiwillig anschlössen, dazu zwingen könnten, ihre Armeen aufzulösen, ihre Flotten aufzugeben. Damit hörte aber auch für die neuen Vereinigten Staaten selbst jede Notwendigkeit einer Bewaffnung auf. … Damit wäre die Ära des ewigen Friedens sicher begründet."

Karl Kautsky (1854 - 1938), österreichischer Sozialist war bis zum Ersten Weltkrieg in Deutschland, Österreich, Rußland und den anderen slawischen Ländern eine unbestrittene Autorität. Er gilt als der Verfasser des theoretischen Teils des Erfurter Programms (1891) der Sozialdemokraten. Er war dann auch der prominenteste Vertreter marxistischer Orthodoxie in der Zweiten Internationale. Er leitete bis 1917 das SPD-Organ "Die Neue Zeit", die führende Zeitschrift der marxistischen Arbeiterbewegung. Mit Ausbruch der Oktoberrevolution, der Gewaltherrschaft der Bolschewisten und der Verfolgung der Sozialdemokratie wandte er sich gegen den Bolschewismus.


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    Siehe weite freie eBooks von Karl Kautsky:
    1. Karl Kautsky: Der Ursprung des Christentums: eine historische Untersuchung (1920)
    2. Karl Kautsky: Die Klassengegensätze im Zeitalter der Französischen Revolution
    3. Karl Kautsky: Thomas More und seine Utopie
    4. Karl Kautsky: Die Vereinigten Staaten Mitteleuropas (1916)

    Mittwoch, 22. April 2020

    [ #EU ] Charta der Grundrechte der Europäischen Union


    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. 

    Mit der Charta sind die EU-Grundrechte erstmals umfassend schriftlich und in einer verständlichen Form niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, den mitgliedstaatlichen Verfassungen und internationalen Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe.
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    Dienstag, 18. Juni 2019

    [ #ratgeber ] Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen zu Asyl, Grenzen und Migration


    Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Recht der Europäischen Union bieten einen zunehmend bedeutenden Rahmen für den Schutz der Rechte von Ausländern. Das Unionsrecht zu Asyl, Grenzen und Migration ist heute aktueller denn je.



    Der Umfang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere zu den Artikeln 3, 5, 8 und 13 EMRK, ist eindrucksvoll. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union wird immer häufiger aufgefordert, sich zur Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen des EU-Rechts zu äußern. Dieses Handbuch stellt das EU-Recht sowie die Rechtsprechung der beiden europäischen Gerichtshöfe auf verständliche Art und Weise vor.

    Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtlich bindend. Darüber hinaus sieht der Vertrag von Lissabon den Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor, die für alle Mitgliedstaaten der EU und des Europarates ebenfalls rechtlich bindend ist. Ein besseres Verständnis der gemeinsamen Grundsätze, die im Rahmen der Rechtsprechung der beiden europäischen Gerichtshöfe entwickelt wurden und in EU-Verordnungen und -Richtlinien enthalten sind, ist unverzichtbar, wenn es darum geht, die einschlägigen Normen ordnungsgemäß umzusetzen und zugleich die Achtung der Grundrechte auf nationaler Ebene in vollem Umfang zu gewährleisten.


    NGOs. Das über 300 Seiten starke Handbuch wendet sich an Juristen, Migrations- und Integrationsbehörden und natürlich besonders an engagierte Nichtregierungsorganisationen, sowohl aus der EU als auch aus den Mitgliedstaaten des Europarates. Das Handbuch kann als PDF außer in deutscher Sprache auch noch in neun weiteren Sprachen heruntergeladen werden: Bulgarisch, Griechisch, Englisch, Spanisch, Französisch, Kroatisch, Ungarisch, Italienisch und Rumänisch.


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    Ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis: 
    VORWORT   3
    AKRONYME   11
    ZUR ANWENDUNG DIESES HANDBUCHS   13
    EINFÜHRUNG   17
    Der Europarat   17
    Die Europäische Union   19
    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union   23
    Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention   25
    Kernpunkte   26
    1. ZUGANG ZUM HOHEITSGEBIET UND ZU VERFAHREN   27
    Einführung   28
    1.1 Die Schengen-Visabestimmungen   30
    1.2 Verhinderung unerlaubter Einreise   33
    1.3 Einreiseverbote und Schengen-Ausschreibungen   33
    1.4 Grenzübertrittskontrollen   37
    1.5 Transitzonen   38
    1.6 Asylbewerber   39
    1.7 Zurückweisung auf See   41
    1.8 Rechtsbehelfe   43
    Kernpunkte   44
    2. STATUS UND ENTSPRECHENDE DOKUMENTE   45
    Einführung   46
    2.1 Asylbewerber   47
    2.2 Anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde   49
    2.3 Opfer von Menschenhandel sowie besonders ausbeuterischer Arbeitsbedingungen   50
    2.4 Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Artikel 39 betroffene Personen   52
    2.5 Migranten in einer irregulären Situation   53
    2.6 Langfristig Aufenthaltsberechtigte   56
    2.7 Türkische Staatsangehörige   58
    2.8 Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgern sind   61
    2.9 Staatenlose und der Verlust der Staatsbürgerschaft oder der Dokumente   62
    Kernpunkte   64
    3. ASYLENTSCHEIDUNGEN UND ABSCHIEBUNGSHINDERNISSE: MATERIELLE ASPEKTE   67
    Einführung   70
    3.1 Das Recht auf Asyl und der Grundsatz der Nichtzurückweisung   70
    3.1.1 Die Art der Gefahr nach Unionsrecht   74
    3.1.2 Die Art der Gefahr nach EMRK   77
    3.1.3 Prüfung der Gefahr   82
    3.1.4 Ausreichender Schutz   85
    3.1.5 Inländische Fluchtalternative   88
    3.1.6 Sichere Drittstaaten   89
    3.1.7 Ausschluss von internationalem Schutz   92
    3.1.8 Erlöschen des internationalen Schutzes   93
    3.2 Kollektivausweisung   95
    3.3 Auf anderen menschenrechtlichen Gründen beruhende Hindernisse für eine Ausweisung   97
    3.4 Drittstaatsangehörige mit einem höheren Maß an Schutz gegen Abschiebung   99
    3.4.1 Langfristig Aufenthaltsberechtigte   99
    3.4.2 Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgern sind   99
    3.4.3 Türkische Staatsangehörige   101
    Kernpunkte   103
    4. VERFAHRENSGARANTIEN UND RECHTSBEISTAND BEI ASYL- UND RÜCKFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN   105
    Einführung   106
    4.1 Asylverfahren   107
    4.1.1 Anhörung, Prüfverfahren und erste Entscheidungsfindung   107
    4.1.2 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf   110
    4.1.3 Rechtsbehelfe mit automatischer aufschiebender Wirkung   113
    4.1.4 Beschleunigte Asylverfahren   116
    4.2 Dublin-Verfahren   117
    4.3 Verfahren im Zusammenhang mit Aufnahmebedingungen für Asylbewerber   120
    4.4 Rückführungsverfahren   121
    4.5 Rechtlicher Beistand in Asyl- und Rückführungsverfahren   123
    4.5.1 Rechtlicher Beistand im Asylverfahren   125
    4.5.2 Rechtlicher Beistand bei Rückkehrentscheidungen 126
    4.5.3 Rechtlicher Beistand bei der Anfechtung abschlägiger Entscheidungen über Unterstützungsleistungen für Asylbewerber 127
    Kernpunkte   128
    5. PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN UND DAS RECHT, EINE EHE EINZUGEHEN   129
    Einführung   131
    5.1 Das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen 133
    5.2 Legalisierung des Aufenthalts von Familienangehörigen 136
    5.3 Familienzusammenführung   144
    5.4 Aufrechterhaltung der Familie – Schutz vor Ausweisung   149
    5.4.1 Scheitern von Beziehungen   150
    5.4.2 Strafrechtliche Verurteilungen   152
    Kernpunkte   156
    6. INHAFTNAHME UND EINSCHRÄNKUNG DER FREIZÜGIGKEIT   157
    Einführung   160
    6.1 Freiheitsentziehung oder Einschränkung der Freizügigkeit?   161
    6.2 Alternativen zur Inhaftnahme   163
    6.3 Erschöpfende Liste der Ausnahmen vom Recht auf Freiheit   165
    6.3.1 Inhaftnahme zur Verhinderung der unerlaubten Einreise in das Land   168
    6.3.2 Inhaftnahme bis zur Abschiebung oder Auslieferung   170
    6.4 Gesetzlich vorgesehen   173
    6.5 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit   174
    6.6 Willkür   175
    6.6.1 Guter Glaube   176
    6.6.2 Sorgfaltspflicht   177
    6.6.3 Realistische Aussicht auf Abschiebung   178
    6.6.4 Höchsthaftdauer   179
    6.7 Inhaftnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen   181
    6.8 Verfahrensgarantien   183
    6.8.1 Recht auf die Angabe von Gründen   184
    6.8.2 Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme   185
    6.9 Haftbedingungen   187
    6.10 Entschädigung wegen unrechtmäßiger Inhaftnahme   189
    Kernpunkte   190
    7. DIE ABSCHIEBUNG UND DEREN DURCHFÜHRUNG   191
    Einführung   192
    7.1 Durchführung der Abschiebung: sicher, würdevoll und human   193
    7.2 Vertraulichkeit   194
    7.3 Durch Zwangsmaßnahmen verursachte ernsthafte Schäden   195
    7.4 Ermittlungen   198
    Kernpunkte   199
    8
    8. WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE RECHTE   201
    Einführung   203
    8.1 Wichtige Rechtsquellen   204
    8.2 Wirtschaftliche Rechte   207
    8.2.1 Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen und Schweizer Staatsbürgern   210
    8.2.2 Entsandte Arbeitnehmer   211
    8.2.3 Inhaber von „Blue Cards“, Forscher und Studierende   212
    8.2.4 Türkische Staatsangehörige   213
    8.2.5 Langfristig Aufenthaltsberechtigte und von der Familienzusammenführungsrichtlinie Begünstigte   215
    8.2.6 Staatsangehörige anderer Länder mit Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen   215
    8.2.7 Asylbewerber und Flüchtlinge   219
    8.2.8 Migranten in einer irregulären Situation   220
    8.3 Bildung   221
    8.4 Wohnraum   224
    8.5 Gesundheitsschutz   230
    8.6 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung   234
    Kernpunkte   239
    9. PERSONEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN   243
    Einführung   244
    9.1 Unbegleitete Minderjährige   245
    9.1.1 Aufnahme und Behandlung   246
    9.1.2 Altersschätzung   249
    9.2 Opfer von Menschenhandel   250
    9.3 Menschen mit Behinderungen   252
    9.4 Opfer von Folter und sonstigen schweren Formen von Gewalt   253
    Kernpunkte   256
    WEITERFÜHRENDE LITERATUR   257
    ONLINE-QUELLEN   263
    VERZEICHNIS DER RECHTSSACHEN   265
    ANLEITUNG ZUM SUCHEN VON ENTSCHEIDUNGEN DER EUROPÄISCHEN GERICHTSHÖFE   279
    TABELLE DER EU-RECHTSINSTRUMENTE UND AUSGEWÄHLTE ABKOMMEN   285
    ANHANG 1: ANWENDBARKEIT DER IN DIESEM HANDBUCH GENANNTEN
    EU-RECHTSVORSCHRIFTEN   294
    ANHANG 2: ANWENDBARKEIT AUSGEWÄHLTER ÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES   298
    ANHANG 3: ANNAHME DER BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN SOZIALCHARTA   300
    ANHANG 4: ANNAHME AUSGEWÄHLTER UN-ÜBEREINKOMMEN   306
    ANHANG 5: LÄNDERKÜRZEL   308

    Mittwoch, 29. Mai 2019

    [ #EU ] Das ABC des Rechts der Europäischen Union


    Mit dem ABC des Rechts der Europäischen Union legt Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchardt ein Werk vor, das auch auf die Ursprünge der europäischen Einigung und seine Entwicklung als Rechtsordnung eingeht. 

    Der Autor stellt darin nicht nur dar, was die Europäische Union ausmacht, auf welchen Grundsätzen sie beruht und welche Rechtsordnung ihr zugrunde liegt, sondern setzt diese Rechtsordnung auch zum Recht der Mitgliedstaaten in Beziehung. Die Publikation wendet sich an europäische Bürgerinnen und Bürger ohne juristische Fachkenntnisse, die verstehen wollen, wie das Europarecht ihr tägliches Leben beeinflusst.
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    Freitag, 19. April 2019

    [ #mehr-demokratie ] Die SCHWEIZ - Ein europäisches Politikmodell?


    ... gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, ... "
    (aus der Präambel der Schweizer Bundesversammlung)

    Die Schweiz liegt im Zentrum Europas. Und wenn sie auch nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so ist sie doch ein ständiges Modell für europäische Politik. Sie ist eine Willensnation, gebildet von mehreren Volksgruppen mit verschiedenen Sprachen und Religionen. Seit 1848 ist sie ein Bundesstaat, nach den Vereinigten Staaten von Amerika, der zweitälteste. Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in die drei politischen Ebenen 2495 Gemeinden, 26 Kantonen und dem Bund.

    Der Start. 1291 erneuern Uri, Schwyz und Unterwalden – laut Überlieferung Anfang August – ihren Bund zur Wahrung des Landesfriedens. Im Lauf der folgenden Jahrhunderte verbünden sich weitere Städte- und Länderorte mit dieser "Eidgenossenschaft".

    Frieden dank direkter Demokratie. Die Bundesverfassung von 1848 war die erste Verfassung der Eidgenossenschaft, die sich das Schweizer Volk selbst gab; sie machte, weil die Revolutionen in den Nachbarländern scheiterten, die Schweiz für die 2. Hälfte des 19. Jh. zur demokratischen und republikanischen Insel inmitten der Monarchien Europas. Da die Bundesverfassung in einem Bürgerkrieg wurzelte, stand ihr das in diesem unterlegene katholisch-konservative Lager anfänglich ablehnend gegenüber. Erst die Verfassungsrevision von 1874, welche den Übergang von einer repräsentativen zu einer halbdirekten Demokratie einleitete, ermöglichte die Aussöhnung der katholischen Konservativen mit dem liberalen Bundesstaat.

    1999 nahmen das Schweizer Volk und die Stände schliesslich die heute gültige Bundesverfassung an.

    Doch was wissen wir wirklich über unseren Nachbarn Schweiz? Drei Broschüren stehen u.a. online und kostenlos als Hilfe zur Verfügug.

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    Mittwoch, 10. April 2019

    [ #europa ] Europäische Geschichte Online: Eine transkulturelle Geschichte Europas im Internet


    Europäische Geschichte Online (EGO) ist eine frei zugängliche Open-Access Website in deutscher und englischer Sprache, die wissenschaftliche Beiträge zur Geschichte Europas zwischen 1450 und 1950 veröffentlicht. Sie versteht das Europa der Neuzeit als ein Kommunikationsraum, in einer geographischern, kulturellen, religiösen und politischen Vielfalt. 

    Europäische Geschichte Online ist damit eine transkulturelle Geschichte Europas im Internet, die sich aus multimedialen Wissenseinheiten zu europäischen Transferprozessen von der Mitte des 15. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts zusammensetzt. Autoren und Fachreferenten rekrutieren sich aus der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft.

    EGO will mit diesem Projekt auch die unterschiedlichen, teilweise nebeneinander herlaufenden Debatten verschiedener Forschungsperspektiven und Sprachräume zusammenführen. Das Projekt vernetzt die Träger und Nutzer der internationalen historischen Europaforschung und vollzieht gleichzeitig einen Medienwechsel für analytisch-problembezogene Gesamtdarstellungen in den historisch arbeitenden Wissenschaften.

    In den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche Versuche unternommen, eine umfassende Geschichte Europas in der Neuzeit zu verfassen. Diese sind jedoch auf unterschiedliche Weise mit dem "Europäischen Dilemma" konfrontiert, nämlich die Lücke zwischen nationalen oder regionalen und universaleuropäischen Elementen zu schließen.

    Das Projekt wird vom Leibniz-Institut für Europäische Geschichte (IEG) Mainz herausgegeben und entsteht in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum für elektronische Erschließungs- und Publikationsverfahren in den Geisteswissenschaften der Universität Trier. Im Leibniz-Institut für Europäische Geschichte ist EGO ein Querschnittsprojekt,  das die programmgebundenen Forschungsbereiche und die Forschungswerkstatt verknüpft.


    [ #forumROMANum ] ⇒

    Donnerstag, 21. März 2019

    [ #mehr-demokratie ] Demokratiesicherung in der EU


    Die freiheitlichen Demokratien stehen unter Druck. Populistische Kräfte verschiedener Couleur versprechen Schutz und Sicherheit durch Abschottung und einen starken, autoritären Staat. 

    Die Europäische Union ist von diesen Entwicklungen nicht ausgenommen, wie man an den Ländern Ungarn und Polen sehen kann. Deren Regierungen betreiben einen Staatsumbau, der die Unabhängigkeit von Verfassungsgerichtsbarkeit, Justiz und Medien beschränken soll.

    Demokratieabbau. Demokratieabbau in einem EU-Mitgliedstaat ist kein nationales, sondern ein europäisches Problem. Wird in einem Mitgliedstaat Rechtsstaatlichkeit eingeschränkt, so trifft es die Gemeinschaft in ihrem Kern und bedroht die gemeinsamen Grundlagen.

    Wie aber soll die EU auf Demokratieabbau in ihren Reihen reagieren? Wie kann sie ihn verhindern und den demokratischen Rechtsstaat schützen? Diesen Fragen geht die vorliegende Studie nach. Sie macht anschaulich, in welchem Dilemma sich die EU befindet und welche Möglichkeiten sie doch hat.


    [ #forumROMANum ] ⇒

    Lohnt sich ein Download? Ein schneller Blick auf den Inhalt sagt mehr: 

    Inhaltsverzeichnis:

    Vorwort
    Zusammenfassung
    Zum Problem

    Teil I:
    Vorüberlegung
    Das demokratische Dilemma in der Föderation: systematische Bedingungen
    und Lösungstypen

    Einführung
    Historische Lehren
    Lösungstypen

    Teil II:
    Demokratiesicherung in der Europäischen Union: eine Bestandsaufnahme
    Vertragliche Änderungen seit dem Vertrag von Maastricht
    Die Österreich-Krise
    Das Verfahren des Art. 7 EUV
    Ungarn
    Das sogenannte Kommissionsverfahren: Der EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips
    Polen
    Bilanz: Erfahrungen auf europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene

    Teil III:
    Zwischenbetrachtung
    Demokratiesicherung in der Europäischen Union in Zeiten rechtsautoritärer Bewegungen

    Teil IV:
    Institutionelle Lösungswege in der aktuellen Diskussion
    Juridische Lösungswege
    Funktionalistisch-administrative Lösungswege
    Verbindung des Art. 7-EUV-Verfahrens gegen mehrere Mitgliedstaaten

    Teil V:
    Stellungnahme und Reformansätze
    Systematische Kriterienbildung: Schutz der demokratischen Opposition
    Informelle Einflussmöglichkeiten
    Institutionelle Lösungswege: Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Organe

    Teil VI:
    Schluss

    Montag, 11. Februar 2019

    [ #flucht ] Paradoxon: Fluchtursache Reichtum. EU, Rohstoffhandel und Migration in Westafrika


    Die Wirtschaftsabkommen, mit denen die Europäische Union (EU) die rohstoffreichen Länder zwingt, ihre Handelsbedingungen zu liberalisieren und Exportsteuern abzuschaffen, verschärft die Migration. 

    In dieser Broschüre werden die vielfältigen Ursachen für Migration in Westafrika beleuchtet. Anhand der drei Länder Mali, Sierra Leone und der Westsahara wird exemplarisch aufgezeigt, dass es paradoxerweise gerade der Reichtum an Rohstoffen ist, der Migrationsbewegungen innerhalb Afrikas und nach Europa hervorruft.

    Die drei Länder sind reich an Gold, Baumwolle, Diamanten und fruchtbaren Böden oder Fischbeständen. Die politische Verfasstheit dieser Länder, die Handelsinteressen der Industrienationen und der Konzerne führt jedoch dazu, dass die Bevölkerung kaum von dem Reichtum profitiert.

    [ #forumROMANum ] ⇒
    Was erwartet die LeserInnen? Das INHALTSVERZEICHNIS zur schnellen Orientierung.

    Einführung
    FLUCHTURSACHE REICHTUM
    Bodenschätze, Armut und die Bewegungen der Migration im westlichen Afrika

    Mali
    AUSVERKAUF UND ABWANDERUNG
    Wie in Mali der schrankenlose Freihandel ein menschenwürdiges Leben erschwert
    GOLDHANDEL: PROFIT AN DER BEVÖLKERUNG VORBEI
    Der drittgrößte Goldproduzent Afrikas ist eines der ärmsten Länder der Welt
    BAUMWOLLANBAU: DEM WELTMARKT AUSGELIEFERT
    Unfairer Handel benachteiligt bewusst afrikanische Produzent/innen

    Sierra Leone
    REICHTUM OHNE WOHLSTAND
    In Sierra Leone verhindert der Rohstoffabbau einen gerechten Frieden nach dem Bürgerkrieg

    Westsahara
    RAUBFISCHEREI DURCH DIE EU
    In der Westsahara leiden die Küstenfischer unter Europas Fangflotten
    Landraub
    BIOSPRIT STATT HUNGERBEKÄMPFUNG
    Der moderne Landraub in Afrika erzeugt neue Fluchten

    Rohstoffraub
    AUF ROHSTOFFRAUB
    Mit ihrer Rohstoffinitiative plant die Europäische Unionden ungehinderten Zugriff auf wertvolle Bodenschätze

    Serviceteil
    ZUM WEITERLESEN
    VERWENDETE LITERATUR

    Dienstag, 4. September 2018

    [ #lobbyismus ] Transparenzregeln für Lobbyisten: Österreich, Deutschland und EU


    [ #eText ] Eine rechtsvergleichende Studie von David Simon Starchl. Online bei der digitalen Bibliothek der Universität Innsbruck.

    Zusammenfassung.
    Gegenstand der Arbeit sind das österreichische LobbyG, die Verbändeliste im Deutschen Bundestag und die interinstitutionelle Vereinbarung über ein Transparenz-Register zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission.
    Die Arbeit konzentriert sich auf die österreichische Rechtsordnung. In den einzelnen Regelungsbereichen des LobbyG wird dann der Vergleich mit der deutschen bzw der europäischen Regelung gesucht.

    Es werden Antworten für folgende Fragen geboten: Wo liegen die Unterschiede in den Transparenzregelungen und wo liegen allfällige Parallelen? Wie stellen sich die unterschiedlichen Regelungsansätze dar? Wer wird von den Regelungen erfasst und wer nicht? Wie werden lobbyierende Personen oder Einrichtungen erfasst? Was sind die daraus resultierenden Rechtsfolgen für diese Personen oder Einrichtungen? Wo liegen Stärken und wo mögliche Schwächen des LobbyG im Vergleich mit den deutschen und europäischen Regelungen? Was für grundrechtliche Fragestellungen ergeben sich aus einem solchen Gesetz?

    Im Exkurs der Arbeit wird dem Verhältnis des Petitionsrechts zu den Transparenzregelungen eine genauere Betrachtung gewidmet.

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    Starchl, David Simon: Transparenzregeln für Lobbyisten : Eine rechtsvergleichende Studie. 2018

    Inhalt

    [1]Titelblatt
    [2]Eidesstattliche Erklärung
    [3]Dank
    [4]Inhaltsverzeichnis
    [7]1 Abkürzungsverzeichnis
    [9]2 Einleitung
    [10]3 Allgemeines
    [17]4 Überblick über die unterschiedlichen Regelungen
    [33]5 Das LobbyG im Vergleich
    [74]6 Fazit
    [78]7 Exkurs: Das Verhältnis Tranzparenzregeln und Petitionsrecht
    [89]8 Anhänge
    [93]9 Verzeichnisse

    Mittwoch, 8. August 2018

    [ #EU ] EU Who is who - Das amtliche Verzeichnis der Europäischen Union


    Ein Führer durch einen babylonischen Turm.

    EU Whoiswho, ein elektronisches Verzeichnis der Führungskräfte und Dienststellen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. Man kann in jeder der 24 EU-Amtssprache nach den benötigten Informationen suchen.
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    Dienstag, 10. Juli 2018

    [ #EU ] Der Westbalkan als Kollateralschaden europäischer (Passiv-)Politik?


    Während die EU auf das technokratische Business as Usual in der Erweiterungspolitik setzt, steckendie Erweiterungskandidaten in Südosteuropa  in einer veritablen Krise.

    Zu den persistenten strukturellen, politischen und sozioökonomischen Schwierigkeiten in der Region gesellen sich angesichts des anhaltend starken Zustroms der Flüchtlinge entlang der Westbalkanroute neue Probleme hinzu. Zugleich nimmt die Strahlkraft des Role-Models der EU tendenziell ab. Das Policy Paper analysiert vor diesem Hintergrund die aktuellen Entwicklungen in Südosteuropa und skizziert mögliche Gefahren bei einer fortgesetzten Strategie des Business as Usual in der Erweiterungspolitik.
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    Samstag, 16. Juni 2018

    [ #EU ] Europa begreifen: Der Wert "Europa"


    Auf dem Weg zu einem europäischen Geschichtsbewusstsein. 


    Europa  Geschichte. Entgegen einer verbreiteten Mythologie ist Europa erst eine Erfindung der Neuzeit. Die Griechen (von deren Götterwelt "Europa" entlehnt wurde) unterschieden zwischen Griechen und Barbaren. Das Weltreich der Römer erstreckte sich über drei Kontinente (mehr waren damals auch nicht bekannt) und das christliche Europa verstand sich schon als Christentum einerseits universell und trennte gleichzeitig Europa bereits in ein lateinisches (katholisches) und ein byzantinisches (orthodoxes) Christentum. Dazu kam das nichtchristliche Europa, das orientalisch (muslimisch) beeinflusst war und teilweise bis in unsere neueste Zeit, Teile vom "christlichen" Europa "abspaltet". Muss also Europa muss auch angesichts der verhängnisvollen jüngeren Geschichte Europa anders definiert, müssen die Werte Europas destruiert und neu dekliniert werden? Konstruiert erst die jüngere Geschichte den Wert Europa als pluralistische Gesellschaft?


    Publikation - Download. Die Beiträge der hier zum Download vorliegenden Publikation sind auf der Grundlage von Referaten entstanden, die im Rahmen des Kolloquiums »European Turn? Auf dem Weg zu einem europäischen Geschichtsbewusstsein« am 29. und 30. März 2007 im Institut für Europäische Geschichte in Mainz gehalten wurden.  Die dort geführten Diskussionen um ein "europäisches Geschichts-Bewusstsein" werfen die Frage nach dem Stellenwert des Europagedankens in der Historiographie und im Geschichtsdenken unterschiedlicher Gruppen auf.  Lassen sich in der Historiographiegeschichte bereits Faktoren ausmachen, die in Richtung eines "europäischen Geschichtsbewusstseins" weisen? Die hier versammelten Beiträge erörtern den Umgang mit dem Wert "Europa" und seine Funktion in verschiedenen Ausdrucks- und Vermittlungsformen von Geschichtsbewusstsein in der Neuzeit.

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    • Kerstin Armborst / Wolf-Friedrich Schäufele - Vorwort 4–4
    • Heinz Duchhardt  - Zum Geleit 5–6
    • Olaf Asbach  - Der Wert "Europa" – seine Bestandteile, Definitionen und Funktionen (aus politikwissenschaftlicher Sicht) 7–31
    • Peter Krüger -  Der Wert "Europa" – seine Bestandteile, Definitionen und Funktionen (aus geschichtswissenschaftlicher Sicht) 32–45
    • Herbert Uerlings  - "Eine freie Verbindung selbständiger, selbstbestimmter Wesen". 
    • Friedrich von Hardenbergs (Novalis) Europa-Rede  46–59
    • Aram Mattioli - Denkstil "christliches Abendland". Eine Fallstudie zu Gonzague de Reynold 60–75
    • Ulrich Wyrwa - Das Bild von Europa in der jüdischen Geschichtsschreibung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts 76–95
    • Matthias Middell - Das Verhältnis von nationaler, transnationaler und europäischer Geschichtsschreibung 96–116
    • Susan Rößner - Nationale Historiographietraditionen als Voraussetzung der Europageschichtsschreibung. Die Whig-Geschichtsschreibung in englischen Europa- und Weltgeschichten der 1920er Jahre 117–127
    • Bernd Schönemann  - Didaktische Varianten der Präsentation europäischer Geschichte im Unterricht 128–138
    • Marie-Louise von Plessen  - Die Idee Europa im Museum 139–151

    Freitag, 20. April 2018

    [ #EU ] Lobbying in Brüssel - die Macht der WirtschaftslobbyistInnen in der EU-Politik


    Seit dem Bestehen der Europäischen Union dominiert das Lobbying von WirtschaftsvertreterInnen die EU-Politik in Brüssel. 

    Politische Entscheidungen sollten sich dadurch auszeichnen, dass dabei unterschiedliche Interessen gleichermaßen berücksichtigt werden. Gerade auf Ebene der Europäischen Union ist jedoch festzustellen, dass vor allem Großkonzerne und die Finanzindustrie den Ton angeben. Das zeigt sich sowohl in der Anzahl von LobbyistInnen, die Wirtschaftsinteressen in Brüssel vertreten, als auch darin, dass es vor allem Angehörige von Unternehmen und deren Verbänden sind, die in die Gesetzgebungsarbeit als ExpertInnen einbezogen werden.
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    [ #zeitpolitik ] Wer hat an der Uhr gedreht: Schlaftrunkene Politik?


    Am 8. Februar 2018 forderte das Europaparlament die Europäische Kommission mit 384:153 Stimmen dazu auf, eine „gründliche Bewertung der Richtlinie über die Regelung der Sommerzeit vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Überarbeitung vorzulegen“.
    Die Sommerzeit ist eine Erfindung des Krieges. Zu Kriegszeiten herrscht wenig Demokratie und Mitbestimmung, daher konnte man sie dort prächtig einführen, galt es doch damit den Feind zu besiegen.

    Mit der Zeitumstellung "Sommerzeit" wird in die Persönlichkeitsrechte der Menschen besonders intensiv eingegriffen. Das Versprechen von einer Stunde mehr Helligkeit lässt sich allerdings nicht halten. Die Sonne scheint mit oder ohne Sommerzeit immer gleich lang. Nur die Biergärten haben länger offen. Das mag für manchen gemütlichen Abend schön sein, aber für die Nachbarn oft eine zusätzliche Belastung.

    Energie. Einsparungen an Energie hat die Sommerzeit keine gebracht. Wie auch? Die Nachteile sind evident. Ohne Arbeitnehmer und Interessenvertreter zu fragen, wird ihre Arbeitszeit einmal im Jahr vorverlegt und einmal wieder zurückgelegt. Dank der EU endet jetzt die Sommerzeit überhaupt erst Ende Oktober. Ein gutes Beispiel für Willkür: Man erklärt Frühjahr und Herbst zum Sommer. Warum nicht gleich auch den Winter? Dann würde man sich wenigstens die Umstellung ersparen.

    Bürokratieuhr. Wird jemand geboren oder stirbt jemand am Ende der Sommerzeit, dann hat die Bürokratie eigene Zeitmessungen. Das Zeitzählungsgesetz bestimmt: Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste Stunde ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu zählen.


    Mitternachtsschule. In Österreich beginnen die Schulen oft schon vor acht Uhr. Da heisst es für Mütter und Kinder früh aufstehen. Wenn die Schüler nicht am Schulort wohnen, dann kann das nach Normalzeit (MEZ, in Österreich seit 1893) schon mal fünf Uhr früh sein, wenn sie pünktlich sein wollen. Die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der mittleren Sonnenzeit auf dem Längengrad 15° Ost. Dort liegt in Österreich etwa Gmünd im Waldviertel. In Gmünd war heute 26. Oktober 2014 der Sonnenaufgang um 6:38, in Dornbirn um 6:56. Schon nach der Normalzeit (Winterzeit, MEZ) stehen wir Vorarlberger um eine halbe Stunde früher auf als es der inneren Uhr entspräche.

    Den schiefen österreichischen Pisaturm stützt das nicht, denn es wäre an sich schon sinnvoll, die Schule später beginnen zu lassen. Nach der Leistungskurve wäre eigentlich halbneun (MEZ) gut, neun Uhr sogar noch besser. Ab dem Alter von etwa 12 Jahren wird es für Kinder und Jugendliche ohneides immer schwerer früh aufzustehen und zur Schule zu gehen.

    Schulkinder leiden darunter. Denn wenn um acht Uhr morgens die Schule beginnt, sind sie so leistungsfähig wie um Mitternacht. Studien belegen, dass ein Großteil der Schüler unter chronischem Schlafmangel leidet. Mit früherem Zubettgehen ist dieses Problem nicht lösbar, denn auch bei Kindern lässt sich die innere Uhr nicht ohne weiteres umstellen.
    Es wäre sinnvoll, die Schule später beginnen zu lassen. Da die Leistungskurve relativ rasch ansteigt, wäre halbneun gut, neun Uhr aber noch besser. Kleinere Kinder können am frühen Morgen schon herumtoben und verkraften einen früheren Schulbeginn besser. Doch mit im Alter von etwa 12 Jahren stellt sich das um. Für die Kinder und Jugendlichen wird es dann immer schwerer früh aufzustehen und zur Schule zu gehen. 
    Schlaftrunkene Politik. Aber Österreich hat seine Zeitmessung in die Hände der EU gelegt. Ganz widerstandslos, auch ohne Einspruch der Arbeitnehmervertretungen, wiewohl damit auch in die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegriffen wird, obwohl es weder natürlicher Tierhaltung in der Landwirtschaft, weder der Gesundheit der Arbeitnehmer und noch weniger der Vernunft entspricht. Dort wo individuell das Bedürnis nach Sommerzeit betrieblich oder privat entsteht, hätte man das dem individuellen oder kollektiven Arbeitsvertragsrecht überlassen können.

    Die Schulen, Kinder und Eltern hat man ebenfalls diesem Diktat untergeordnet. Allen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Trotz. Wie auch immer - für die Schulen könnte man es ändern. Die Gemeinden sind für die Pflichtschulen Schulerhalter und sie könnten, da etwas ganz autonom ändern. Und könnten auch die Situation in den öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern. Manchmal sind die Kinder am Morgen in den Dornbirner Bussen gestapelt wie die Heringe. Manchmal bekommen sie gar keinen Platz, wiewohl sie ja bereits im Voraus bezahlt haben und kommen zu spät zur Schule.

    Jodok Fink. Es war nicht immer so. Als die deutsch-österreichische Staatsregierung - mit den Folgen des von den Habsburgern hinterlassenen Desasters kämpfend für 1919 erneut eine Sommerzeit anordnete, beschlossen der Vorarlberg Landesrat (= Landtag) und die schwarzrote Vorarlberger Landesregierung, sie in Vorarlberg nicht einzuführen. "Mit Einführung bei uns gar keine Einsparungen verbunden",telegrafierten sie der Staatskanzlei. Als die Staatsregierung daraufhin ihre Vollzugsanweisung zurück nahm, telegrafierte Vizekanzler Jodok Fink nach Vorarlberg zurück: "Sommerzeit ist umgebracht."  1920 galt in Vorarlberg eine andere Zeit als in Österreich. Nur die Postämter mussten die "Bundeszeit" beachten. Ab 1921 verzichtete dann auch Österreich auf die Sommerzeit.

    Wer Natur, Gesundheitspolitk, Bildungspolitik und Arbeitnehmerschutz ernst nimmt, sollte nicht eine Sommerzeit erfinden, sondern sich nach der Uhr der Menschen und der Natur richten.

    Aber das ist wohl wieder eine andere Geschichte ...

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