Gemeindeautonomie. Die „autonome Gemeinde“ ist eine Errungenschaft der bürgerlichen Revolution von 1848: Die Forderung der Bürgerschaft nach politischer Mitbestimmung schlug sich in der oktroyierten Reichsverfassung vom 4. März 1849 nieder, und auf dieser Grundlage wurde am 17. März 1849 das Provisorische Gemeindegesetz erlassen, das in Artikel I verlautbarte: „Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde.“
In der Praxis folgt die politische Willensbildung und Entscheidungsfindung häufig einem komplizierten Aushandlungsprozess zwischen lokalen parlamentarischen, exekutiven und administrativen Eliten, in den häufig örtliche Interessengruppen, manchmal auch Bürgerinitiativen, und überörtliche Instanzen einbezogen sind.
Wenig Demokratie - viel Verwaltung. Nicht selten fallen grundlegende Richtungsentscheidungen überhaupt außerhalb der formalen kommunalen Organe. Dafür, dass die Gemeindevertreter über die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) die Gemeindepolitik steuert bzw. effektiv kontrolliert, gibt es kaum Anhaltspunkte. Vielmehr dominieren Gemeinderat (Stadtrat,in anderen bundesländern gemeindevorstand), BürgermeisterInnen und die LeiterInnen des Gemeindeamts die kommunale Willensbildung und Entscheidungsfindung.
Einzig günstig erscheint das Kollegialitätsprinzip und die Sicherung der Mitwirkung von wahlwerbenden Gruppen wenn sie ein Wahlergebnis erreichen, das ihnen zumindest ein Mandat im Stadtrat sichert. Die Verwaltung hat hier dann, wenn absolute Mehrheiten nicht bestehen, viele Möglichkeiten und Elemente einer Konsensdemokratie.
- Die Gemeinden sind Verwaltungssprengel, Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungseinrichtungen. Sie haben einen durch die österreichische Bundesverfassung garantierten eigenen Wirkungsbereich, in welchem sie keiner staatlichen Weisung, sondern einem bloßen Aufsichtsrecht, der so genannten Gemeindeaufsicht, unterliegen. Die Gesetze haben Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
- Im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches können den Gemeinden durch Bundes- beziehungsweise Landesgesetze Aufgaben zur Erledigung übertragen werden, die dann nach den Weisungen des Bundes beziehungsweise Landes zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten besteht daher keine Weisungsfreiheit.
Bedeutungslose Gemeindevertretung. Die primäre Funktion der Gemeindevertretung besteht leider nur darin, den Entscheidungsakt formell abzuschließen, wobei er sich auf Beschlussvorlagen stützt, die die Gemeindeverwaltung vorlegt. Eine begrenzte Mitwirkung kommt den Gmeindemandatren in den Ausschüssen zu. Freilich entscheiden die politischen Gremien häufig nicht oder gar wider die Ausschussmeinung.
Reformprogamm. Die Vorarlberger Gemeindedemokratie ist daher dringend in Richtung mehr Demokratie reformbedürfig. Als vordringliche Reformziele wären zu nennen:
- Das Wahlrecht ist auf alle ortsansässigen BürgerInnen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auszudehnen.
- Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich abzuhlaten und die Protokolle sind im Internet zu veröffentlichen.
- Subventionen sind hinsichtlich der Empfänger, der Gründe und des Umfanges öffentlich darzusellen.
- Den Bürgern ist eine direktdemokratische Mitwirkung einzuräumen (Salzburger Modell, Bürgerhaushalt, Open-Government, Online-Tools, etc.).
Aber das ist wieder eine andere Geschichte.
[Forum ROMANum]⇒
- Universität Salzburg: Jahnel Gutachen - Gemeinderat - Veröffentlichung Internet-Juli2014 (169 kB)
- Direkte Demokratie: Das Salzburger Modell
- Partizipationsbudget: Bürgerinnen und Bürger sollen Gemeindebudgets mitbestimmen
- Experiment Bürgerbeteiligung
- Die Kunst der Partizipation
- Mehr Bürgerbeteiligung - Mehr direkte Demokratie in der Gemeinde
- Deliberative Demokratie: Analyse Partizipativer Verfahren für den Transformationsprozess
- Mehr dazu auf Google: Vorarlbergs kommunale Geheimniskrämerei: Bürgerbeteiligung schaut anders aus!
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- 17.5.15 [Letzte Aktualisierung, online seit 7.2.15]
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