Samstag, 16. Dezember 2017

[ #menschenrechte ] Zahnlose Kinder- und Jugendrechte in Österreich


Die UN-Kinderrechtskonvention gilt für die Altersgruppen von 0 bis 18 Jahren und umschließt daher auch die Rechte von jungen Menschen von 14 bis 18 Jahren, die in Österreich als Jugendliche definiert sind.

Österreich war eines jener Länder, die die Kinderrechtskonvention am ersten Tag (26. Jänner 1990) unterzeichnet hatten. Nach der Genehmigung durch den Nationalrat am 26. Juni 1992 wurde die Konvention am 6. August 1992 ratifiziert. 30 Tage nach der Ratifizierung ist die Kinderrechtskonvention am 5. September 1992 in Österreich in Kraft getreten, jedoch mit einem Erfüllungsvorbehalt, der eine direkte Anwendbarkeit durch Gerichte oder Behörden verhindert. Damit werden Menschenrechte ausgeklammert, denn Kinderrechte sind Menschenrechte!

Die Kinderrechtskonvention beruht auf vier Prinzipien
  • Das Recht auf Gleichbehandlung: Kein Kind darf benachteiligt werden - sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache, Religion oder Hautfarbe, einer Behinderung oder wegen seiner politischen Ansichten.
  • Wohl des Kindes hat Vorrang: Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden - dies gilt in der Familie genauso wie für staatliches Handeln.
  • Das Recht auf Leben und Entwicklung: Jedes Land verpflichtet sich, in größtmöglichem Umfang die Entwicklung der Kinder zu sichern - zum Beispiel durch Zugang zu medizinischer Hilfe, Bildung und Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch.
  • Achtung vor der Meinung des Kindes: Alle Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert und ihrem Alter und Reife gemäß in Entscheidungen einbezogen werden.

Symbolpolitik. Seit dem Jahre 2011 sind ein Teil der Kinderrechte in Österreich im Verfassungsrang. Obwohl das Verfassungsgesetz über die Rechte von Kindern nun den  Vorrang des Kindeswohles (Artikel 1 BVG Kinderrechte) und die Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 4 BVG Kinderrechte) vorsieht, bleibt die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Österreich mangelhaft. Zwar wäre nun für die im BVG geregelten Kinderrechte es allenfalls möglich, einen Bescheid einer Behörde oder ein Gesetz zu bekämpfen, von dem man glaubt, dass es die verankerten Rechte einschränkt. Doch praktisch kommt dem kaum eine Bedeutung zu. Zudem enthält das Verfassungsgesetz nur jene Teile der Konvention die eher sybolischen Wert haben oder ohnedies bereits Gegenstand der österreichischen Rechtsordnung waren, wie etwa das Verbot der Kinderarbeit. Jene Teile welche wirklich praktische Folgen hätten, also das Leben für Kinder (und Eltern) einfacher und gerechter gestalten würden, wurden ausgeklammert.

Erfüllungsvorbehalt. Da Österreich die Kinderrechtskonvention aber mit einem Erfüllungsvorbehalt ratifiziert hat, heißt das, dass man sich nicht unmittelbar auf die Konvwentionsrechte berufen kann, sie kann also nicht direkt vor den Gerichten angewandt werden. Das trifft im Besonderen eben auf die von dem Bundesverfassungsgesetz nicht geregelten Teile der Kinderrechtskonvention zu. Damit bleiben Rechte aus der Konvention, wie jene auf Gesundheit, Bildung, Freizeit und Spiel oder Lebensstandard und Kinderarmutsbekämpfung als nicht klagbar auf der Strecke. Sie aber wären es vor allem gewesen, welche die Kinder gebraucht hätten.

Endlich fehlt auch das  Individualbeschwerderecht. Es sichert Kindern in aller Welt zu, dass Rechtsverletzungen geahndet werden. Österreich muss das Individualbeschwerderecht für Kinder rasch gesetzlich verankern und das 3. Zusatzprotokoll der Kinderrechtekonvention ratifizieren.

Selbst in der verfassungsgesetzlichen Regelung wurde ein neuer schäbiger Gesetzesvorbehalt eingebaut (Art.7), der besonders im Fremdenrecht die Kinderrechte beschränken soll. Diese Beschränkung war vor allem auf Intervention der FPÖ notwendig, welche sonst dem Verfassungsgesetz nicht zugestimmt hätte.

Kinderarmut. Zum umfassenden Schutz nach der Kinderrechtekonvention gehört, Kinder vor akuter Armut und Ausgrenzung zu schützen. Die Umsetzung in Österreich tut das nicht. Die Österreichische Volkshilfe nennt dazu Zahlen: Die neuesten EU-SILC Zahlen zeigen, dass 313.000 Kinder und Jugendliche bis 19 Jahre in Österreich armutsgefährdet sind. 41.000 Kinder und Jugendliche leben in Haushalten, die sich keinen notwendigen Arztbesuch leisten können, 228.000 Kinder leben in feuchten und von Schimmel besetzten Wohnräumen, 287.000 leiden unter Lärmbelästigung.

Bildungspolitik. Zum Recht auf Förderung und Entwicklung und der von der UN-Konvention geforderten Gleichheit gehörte auch, allen Kindern in Österreich die Chance auf Bildung und Ausbildung zu gewähren. Das würde aber bedeuten, endlich ein Schulsystem, das nicht frühzeitig selektiert, sondern alle nach ihren Talenten und Begabungen fördert, endlich zu realisieren.


 [ #forumROMANum ]

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